Das Drei-Mann-Kampfgericht

  1. Zusammensetzung Drei-Mann-Kampfgericht
  • Das Drei-Mann-Kampfgericht muss in seiner Zusammensetzung neutral sein, dies bedeutet dass niemand vom Kampfgericht dem Landesverband  eines Ringers angehören darf.
  • Sollten beide Ringer aus demselben Landesverband sein kann auch ein Kampfrichter aus diesem Landesverband eingesetzt werden.
  • Das Kampfgericht kann auch komplett aus einem Landesverband kommen.
  • Das Drei-Mann-Kampfgericht besteht aus einem Mattenpräsidenten (MP), einem Kampfrichter (KR) und einem Punktrichter (PR).
  1. Zusammenarbeit Drei-Mann-Kampfgericht
  • Das Drei-Mann-Kampfgericht arbeitet kollegial miteinander. Die Haupttätigkeit haben der Kampfrichter und der Punktrichter zu absolvieren, der Mattenpräsident soll nur im Ausnahmefall in Erscheinung treten.
  1. Der Kampfrichter
  • Der Kampfrichter soll den Kampf leiten und mit dem Punktrichter zusammenarbeiten. Dies bedeutet dass der Kampfrichter klar seine Meinung anzeigen bzw. ansagen muss.
  • Er hat, wenn möglich, immer Blickkontakt zum Punktrichter zu halten bzw. suchen, um entsprechend Maßnahmen/Entscheidungen zu treffen(SS, Verwarnung, etc).
  • Seinen Standort auf der Matte hat er so zu wählen, dass er jederzeit in den Kampf eingreifen bzw. Entscheidungen anzeigen kann. Jedoch sollte er darauf achten, dass er weder dem Punktrichter noch dem Mattenpräsidenten die Sicht auf die Ringer verdeckt.
  • Nach erfolgten Aktionen seinerseits hat er den Kampf weiter zu beobachten, insbesondere sollten Reaktionen unterbleiben die auf eine Unzufriedenheit von ihm schließen lassen (Kopfschütteln, Abwinken etc.). Dies ergibt kein gutes Bild und zeugt von einer gewissen Intoleranz gegenüber anderer Meinungen.
  • Die Siegerverkündung bei Beendigung des Kampfes hat er grundsätzlich zuerst Richtung Mattenpräsidenten und dann Richtung Punktrichter durchzuführen.
  • Die weiteren Aufgaben ergeben sich aus Artikel 15 des Regelwerkes.
  1. Der Punktrichter
  • Der Punktrichter arbeitet mit dem Kampfrichter zusammen und teilt im alle, seiner Meinung nach, wichtigen Erkenntnisse mit (SS, Fouls etc.) mit bzw. macht ihn darauf aufmerksam.
  • Der Punktrichter soll jederzeit seine Meinung anzeigen und vertreten.
  • Der Punktrichter sollte es jedoch unterlassen „im Rücken des Kampfrichters“ Entscheidungen einzufordern, wenn dieser vorher nicht darauf aufmerksam gemacht wurde.
  • Die weiteren Aufgaben des Punktrichters ergeben sich aus Artikel 16 des internationalen Regelwerkes.
  1. Der Mattenpräsident
  • Der Mattenpräsident koordiniert die Arbeit des Kampfrichters und Punktrichters
  • Ein Eingreifen des Mattenpräsidenten soll nur erfolgen, wenn sich Kampfrichter und Punktrichter uneinig sind.
  • Eine Konsultation mit Kampfrichter und Punktrichter ist dann erforderlich, wenn eine offensichtliche Fehlentscheidung vorliegt. Hier ist unmittelbar im Anschluss die Entscheidung durch Mattenpräsidenten bekannt zu geben.
  • Der Mattenpräsident ist für die Kontrolle der Zeitnahme verantwortlich.
  • Der Mattenpräsident muss seine Zustimmung zu Passivität, SS, TÜS, DQ und Roter Karte (auch stillschweigend) geben.
  • Ordnet die Challenge an.
  • Die weiteren Aufgaben des Mattenpräsidenten ergeben sich aus dem internationalen Regelwerk.
  1. Das Drei-Mann-Kampfgericht in der Endrunde

Hier ist eine gewisse Aufgabenverteilung im Vorfeld wichtig, da nicht alle Mitglieder des Kampfgerichts die entsprechenden Maßnahmen/Tätigkeiten durchführen müssen. Es hat sich folgende Verteilung bewährt, jedoch ist sie individuell zu handhaben und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Mattenpräsident:

  • Kontrolliert die Wettkampfstätte auf die Einhaltung der ordnungsgemäßen Bestimmungen.
  • Ist für die Ausstattung/Abgrenzung seines Tisches verantwortlich.
  • Übernimmt beim Wiegen das Aufrufen der Ringer der Heimmannschaft sowie Wiegeliste und Passkontrolle.
  • Führt die Abrechnung von sich, des Kampfrichters und Punktrichters zusammen und übergibt diese dem Kampfrichterbetreuer.
  • Nur er führt Gelbe und Rote Karte mit. Damit wird gewährleistet dass keine voreilige Maßnahme durch Kampfrichter oder Punktrichter  getroffen wird.
  • Trägt grundsätzlich die Gesamtverantwortung.

Punktrichter:

  • Ist für die Ausstattung/Abgrenzung seines Punktrichtertisches verantwortlich.
  • Übernimmt beim Wiegen das Aufrufen der Ringer der Gastmannschaft sowie Wiegeliste und Passkontrolle.

Kampfrichter:

  • Kontrolliert den Mattenbereich auf entsprechende Ordnungsmäßigkeit.
  • Führt mit Mannschaftsführer Gast und Heim, nach Rücksprache mit dem Mattenpräsidenten, den Uhrzeitvergleich durch.
  • Führt das Wiegen durch und unterschreibt ebenso die Wiegeliste.